Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen Feld zu dreschen, ist auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen könnten, wenn dafür keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 04/2013
Heft 04/2013 – Ab Seite 127
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 631 BGB
Zu den Rücksichtnahmepflichten des Bestellers gegenüber dem Werkunternehmer
BGH (Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 98/12)
incl. 19% VAT