Heft 04/2013 – Ab Seite 151

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Vermögensdelikte / NichtVD – §§ 240, 241, 242, 244, 250, 252, 253, 255 StGB
„Tatfrische“ beim räuberischen Diebstahl
BGH (Beschluss vom 22.11.2012 – 1 StR 378/12)

1. Die „Tatfrische“ des räuberischen Diebstahls setzt einen raumzeitlichen Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Betreffen voraus.
2. Daran fehlt es, wenn der Täter nach Vollendung des Diebstahls seine Beute unbemerkt versteckt und dann erst einige Zeit später bei der Suche nach neuer Beute von Dritten bemerkt wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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