1. Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Paintball-Anlage darf (in der Regel) nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Spielbetrieb die Würde des Menschen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG missachte.
2. Die Nutzung einer Fläche für eine Paintball-Anlage verstößt insbesondere dann nicht gegen die Menschenwürde, wenn sichergestellt ist, dass Kindern und Jugendlichen sowie Personen, die dem Paintball-Betrieb lediglich als Zuschauer beiwohnen wollen, der Zutritt zu der Halle verboten und die Einsichtnahme in die Halle verhindert wird. Zudem darf der Spielbetrieb nur am Tag erlaubt und nur erwachsenen Vereinsmitgliedern gestattet sein.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 04/2013 – Ab Seite 158
1,99 €
Verfassungs- und Baurecht – Art. 1 Abs. 1 GG; § 3 bzw. Art. 3 LBauO
Zur Vereinbarkeit von Paintball-Spielen mit der Menschenwürde
VGH Bayern (Urteil vom 27. November 2012 – 15 BV 09.2719)
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