Heft 04/2015 – Ab Seite 136

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SchuldR AT – §§ 242 BGB; § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG
Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes
BGH (Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14)

Sofern eine Mitteilung der Privatadresse des Arztes für den Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers nicht erforderlich und für den Klinikträger nicht zumutbar ist, besteht kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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