Heft 04/2017 – Ab Seite 139

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SchuldR BT / AT – §§ 634, 637, 280, 281 BGB
Werkvertragliche Gewährleistung vor Abnahme (Teil 2 – Anschluss an BGH, Urt. v. 19.01.2017 – VII 301/13)
BGH (Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 193/15)

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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