Heft 04/2018 – Ab Seite 139

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SchuldR AT – §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG
In AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken
BGH (Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17)

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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