Heft 04/2018 – Ab Seite 165

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Allgemeines Verwaltungsrecht – § 43 Abs. 1 VwGO
Berechtigtes Interesse iSv § 43 Abs. 1 VwGO
BVerwG (Beschluss vom 20.12.2017 – BVerwG 6 B 14.17)

1. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist.
2. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Speicherung personenbezogener Daten in einem vergangenen Zeitraum kann ein berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, wenn sich dieses Rechtsschutzziel nicht in gleicher Weise durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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