1. Als im Organstreit verfolgbare eigene Rechte von Bundestagsfraktionen kommen nur solche im innerparlamentarischen Raum in Betracht; das Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG kann eine Fraktion im Organstreit dagegen nicht geltend machen.
2. Die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich weder im Grundgesetz, noch im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2019, Öffentliches Recht, Heft 04/2019
Heft 04/2019 – Ab Seite 159
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG
Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers
BVerfG (Beschluss vom 30.10.2018 – 2 BvQ 90/18)
incl. 19% VAT