Heft 04/2019 – Ab Seite 159

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Verfassungsrecht – Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG
Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers
BVerfG (Beschluss vom 30.10.2018 – 2 BvQ 90/18)

1. Als im Organstreit verfolgbare eigene Rechte von Bundestagsfraktionen kommen nur solche im innerparlamentarischen Raum in Betracht; das Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG kann eine Fraktion im Organstreit dagegen nicht geltend machen.
2. Die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich weder im Grundgesetz, noch im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehen.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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