1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“ ist unwirksam.
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 05/2013 – Ab Seite 180
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 305, 307, 310, 433, 631, 651 BGB
Verlust der Eigenschaft als AGB iSd § 305 BGB durch nachträgliche Änderungen zugunsten des Vertragspartners?
BGH (Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12)
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