Heft 05/2014 – Ab Seite 206

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Verfassungsrecht – Art. 13 Abs. 1 und 2 GG
Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung der Privatwohnung eines Prokuristen
BVerfG (Beschluss vom 13.03.2014 – 2 BvR 974/12)

1. Eine Wohnungsdurchsuchung verletzt Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, wenn der Verdacht einer Straftat lediglich auf bloßen Vermutungen oder vagen Anhaltspunkten beruht.
2. Eine Wohnungsdurchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines hinreichenden Verdachts erforderlich sind.
3. Notwendig ist ein auf konkrete Tatsachen gestütztes Verhalten, das einen Straftatbestand erfüllt.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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