Heft 05/2017 – Ab Seite 190

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SchuldR BT – § 833 S. 1, 2 BGB
Anforderungen an die „Erwerbstätigkeit“ im Rahmen der Tierhalterhaftung
BGH (Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15)

1. § 833 S. 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist.
2. Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 S. 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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