Heft 05/2018 – Ab Seite 172

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SchuldR AT / BT – §§ 241, 249, 280, 281, 282, 535, 823 BGB
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung durch den Mieter
BGH (Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17)

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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