Heft 05/2019 – Ab Seite 193

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Nichtvermögensdelikte – §§ 303, 306, 306a, 306d StGB
Zum Begriff des Warenvorrats und des Warenlagers iSv § 306 Abs.1 Nr. 3 StGB
BGH (Urteil vom 06.12.2018 – 4 StR 371/18)

1. Ein Warenvorrat iSv § 306 StGB setzt nicht voraus, dass die Waren für einen noch unbestimmten Kundenkreis auf unbestimmte Zeit vorrätig gehalten werden müssen.
2. Ein Warenlager iSv § 306 StGB muss nicht immobil sein.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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