Heft 05/2021 – Ab Seite 169

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BGB AT – §§ 133, 157, 305b BGB
Bedeutung einer Klausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ in einem Mietvertrag
BGH (Urteil vom 03.03.2021 – XII ZR 92/19)

1. Sogenannte Vollständigkeitsklauseln („Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“, „Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen“, „Mündliche Nebenabreden existieren nicht“) richten sich – gleich ob sie als AGB in den Vertrag einbezogen oder individuell ausgehandelt sind – auf die Bestätigung der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsgegenstands enthält.
2. Solche Klauseln geben lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wieder, lassen jedoch dem Vertragspartner, der sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, die Führung des Gegenbeweises offen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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