Heft 05/2023 – Ab Seite 205

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Verwaltungsrecht – Art. 8 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 1 VersG
Schlafzelte als infrastrukturelle Einrichtung einer Versammlung
iSv. Art. 8 Abs. 1 GG
Hamburgisches OVG (Beschluss vom 04.08.2022 – 4 Bs 113/22)

1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen einer Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind damit nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind (…).

2. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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