1. Eine Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer setzt voraus, dass zur Zeit des Angriffs der Täter bereits die Absicht hat, einen Raub, eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl zu begehen. Fasst er diese Absicht erst nach dem Angriff, ist dies nicht ausreichend.
2. Für die täterschaftliche Begehung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer genügt es nicht, wenn man nur Teilnehmer des Raubes sein will.
(Leitsätze des Bearbeiters)