Heft 05/2024 – Ab Seite 201

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Verfassungsrecht – § 32 Abs. 1 BVerfGG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die Untersagung der Bebilderung von Presseartikeln
BVerfG (Beschluss vom 12.03.2024 – 1 BvR 605/24)

1. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit gem. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG im Zivilprozess, sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht und zielt darauf ab, dass das Gericht den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen muss, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen.

2. Ein einzelner Verfahrensfehler ist regelmäßig nicht geeignet, ein bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte von Verfahrensbeteiligten darzutun, weil es sich dabei ebenso um ein bloßes Versäumnis handeln kann, das mit weitergehenden Gründen der Verfahrenshandhabung nicht einhergeht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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