Heft 06/2013 – Ab Seite 217

1,99 

SKU 062013-217 Kategorien , ,

SchuldR AT/InsolvenzR – §§ 320, 347 Abs. 2, 348 BGB; § 80 Abs. 1 InsO
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bei Insolvenz
BGH (Urteil vom 15.03.2013 – V ZR 201/11)

Ein Schuldner verliert nicht dadurch die Befugnis zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Der Schuldner kann dieses Recht – wenn der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässigerweise einen Prozess gegen ihn fortführt – vielmehr dahin geltend machen, dass die Gegenleistung in die Insolvenzmasse gezahlt werden soll.
(Leitsatz des Gerichts)

Weitere Hefte