Heft 06/2013 – Ab Seite 224

1,99 

SKU 062013-224 Kategorien , ,

SchuldR BT – §§ 535 Abs. 1, 563 Abs. 2, Abs. 4 BGB
Erteilung von gewerblichem Musikunterricht in der Mietwohnung
BGH (Urteil vom 10.04.2013 – VIII ZR 213/12)

1. Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des “Wohnens” fallen nur solche berufliche Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden.
2. Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit – was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat – keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH NJW 2009, 3157).
(Leitsätze des Gerichts)

Weitere Hefte