Heft 06/2013 – Ab Seite 250

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Versammlungsrecht – Art. 8 GG, § 15 VersG, § 6 Nr. 1 LFtG
Trauermarsch der NPD am Volkstrauertrag
OVG Koblenz (Urteil vom 20.03.2013 – 7 A 11277/12.OVG)

1. Zum Verbot einer Versammlung am Volkstrauertag (hier: Trauermarsch der NPD von Haßloch zu einem Gedenkstein bei Böhl-Iggelheim).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Bei der Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift, durch die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) beschränkt wird, muss die Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend berücksichtigt werden. Daher kann eine öffentliche Versammlung am Volkstrauertag nur verboten werden, wenn sie dessen Charakter als Trauer- und Gedenktag nicht bloß geringfügig widerspricht.
(Leitsatz des Bearbeiters)
3. Der Erlass einer Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG ist ermessensfehlerhaft, sofern durch den Erlass von Auflagen, die z.B. das Mitführen von Spruchbändern, Fahnen, Plakaten, Transparenten etc. verbieten, hätte erreicht werden können, dass eine im Grundsatz bestehende unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG ausgeräumt wird.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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