Gelangt Geschäftspost, die für den Mieter bestimmt ist nach dessen Auszug in das Gewahrsam des Vermieters, darf dieser sich der Geschäftspost nicht einfach dadurch entledigen, dass er die Postsendung ohne Nachfrage beim bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten wirft.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 06/2014
Heft 06/2014 – Ab Seite 222
1,99 €
SchuldR AT / ZPO – §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, §§ 269 Abs. 3 S. 3, 935 ZPO
Obhuts- und Aufbewahrungspflicht des Vermieters für Postsendungen nach Auszug des Mieters
LG Darmstadt (Beschluss vom 30.12.2013 – 25 T 138/13)
incl. 19% VAT