1. Ein Rücktritt ist wegen Fehlschlags nicht ausgeschlossen, wenn der Täter bevor er erkennt, dass er den Taterfolg nicht mehr herbeiführen kann, bereits strafbefreiend zurückgetreten ist.
2. Für den Rücktritt von einem unbeendeten Versuch genügt, wenn der Täter sich unsicher ist, ob er das Opfer bereits verletzt hat, aber freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 06/2014
Heft 06/2014 – Ab Seite 235
1,99 €
Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 223, 224, 249, 250 StGB
Bestimmung eines Fehlschlags beim Versuch
BGH (Beschluss vom 11.03.2014 – 4 StR 36/14)
incl. 19% VAT