Heft 06/2016 – Ab Seite 219

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SchuldR AT / ZPO / StPO – § 399 BGB; §§ 771, 851 ZPO; §§ 116, 116a StPO
Ausschluss der Abtretung des künftigen Darlehensrückzahlungsanspruches bei „Eigenhinterlegung“
BGH (Urteil vom 17.03.2016 – IX ZR 303/14)

Ist in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als „Eigenhinterleger“ zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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