Das Anspucken eines anderen Menschen ist als Körperverletzung zu werten, wenn es nicht nur bloße psychische Beeinträchtigungen bewirkt, sondern zumindest auch körperliche Auswirkungen hervorruft. Bloße Erregung von Ekelgefühl reicht hingegen nicht aus.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 06/2016
Heft 06/2016 – Ab Seite 234
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Nichtvermögensdelikte – §§ 185, 194, 223, 229, 230 StGB
Anspucken als Körperverletzung
BGH (Beschluss vom 18.08.2015 – 3 StR 289/15)
incl. 19% VAT