1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen.
2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 06/2016
Heft 06/2016 – Ab Seite 239
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 263, 266, 267 StGB
Vermögensschutz im Prostitutionsbereich
BGH (Urteil vom 02.02.2016 – 1 StR 435/15)
incl. 19% VAT