Heft 06/2018 – Ab Seite 219

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SchuldR AT – §§ 307, 309, 387 BGB
Aufrechnungsverbot in Sparkassen-AGB (Änderung der Rspr)
BGH (Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16)

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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