Das Hervorrufen von Flashbacks allein stellt noch keine Gesundheitsschädigung iSv § 223 StGB dar. Eine Gesundheitsschädigung kann erst angenommen werden, wenn durch die Flashbacks ein objektiv messbarer pathologischer Zustand hervorgerufen wird. Allein das Beeinträchtigen des psychischen Wohlbefindens genügt nicht.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2019, Strafrecht, Heft 06/2019
Heft 06/2019 – Ab Seite 235
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 24, 212, 223, 224 StGB
Keine Gesundheitsschädigung bei Flashbacks
BGH (Beschluss vom 12.03.2019 – 4 StR 63/19)
incl. 19% VAT