1. Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen des Porträts, sondern auch die Ausstellung in der Öffentlichkeit erfasst. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich” und den „Wirkbereich” künstlerischen Schaffens. Nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs.
2. Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (…). Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann.
3. Das umfassende Verbot, ein Gemälde jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, stellt eine besonders starke Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar. Der Wirkbereich der Kunstfreiheit wird durch das Urteil massiv verkürzt. Deshalb sind bei einem ohne jede Beschränkung ausgesprochenen Veröffentlichungsverbot die Auswirkungen der Entscheidung auf die Kunstfreiheit den Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und die widerstreitenden Grundrechte in praktischer Konkordanz möglichst weitgehend zur Geltung zu bringen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 06/2019 – Ab Seite 243
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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG
BVerfG (Beschluss vom 28.01.2019 – 1 BvR 1738/16)
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