Heft 06/2021 – Ab Seite 233

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SchadR / ZPO / VersR – § 124 VVG
Zur Reichweite der Rechtskrafterstreckung des § 124 VVG
BGH (Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 883/20)

1. Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 Abs. 1 VVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war.
2. Die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG erfolgt auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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