Heft 06/2022 – Ab Seite 225

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SchuldR BT / Öffentliches Baurecht – §§ 823 Abs. 2 S.1, 1004 Abs. 1 S.2 BGB
Zum Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs zum privaten Nachbarrecht
BGH (Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20)

1. Die mit einer bestandskräftigen Baugenehmigung verbundene umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem einschlägigen öffentlichen Recht (Legalisierungswirkung) schließt einen auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts gestützten Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 S.1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB aus.
2. Die Verletzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart (Gebietserhaltungsanspruch) kann einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 S.1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen. Dieser Anspruch ist streng akzessorisch zum öffentlichen Recht; er kommt daher nicht in Betracht, wenn und soweit die Grundstücksnutzung von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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