Heft 06/2022 – Ab Seite 230

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SchuldR BT / ZPO – §§ 833, 66, 67, 68, 69 ZPO
Zu den Möglichkeiten einer Tierhalterhaftpflichtversicherung, abweichenden Vortrag zu halten
BGH (Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20)

Der nicht streitgenössische Nebenintervenient kann keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der Partei steht. Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es reicht, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei zweifelsfrei ergibt, dass sie die Erklärung des Nebenintervenienten nicht gegen sich geltend lassen möchte. Der Widerspruch der Hauptpartei ist dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt erklärt wird; er unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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