Heft 06/2022 – Ab Seite 246

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Verwaltungsrecht – § 4 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG aF.; § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) PolDVG aF.
Rechtmäßige Identitätsfeststellung
OVG Hamburg (Urteil vom 19.01.2022 – 4 Bf 10/21)

1. Bei der Standardmaßnahme der Identitätsfeststellung handelt es sich regelmäßig um eine gefahrenabwehrrechtliche Vorfeldmaßnahme, die der Erforschung eines noch nicht vollständig erschlossenen Sachverhalts dient.
2. Für die Annahme einer – im Falle der Identitätsfeststellung vorausgesetzten – Gefahr reicht daher ein Gefahrenverdacht aus, mit dem die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert werden.
3. Ein derartiger Gefahrenverdacht kann schon dann bestehen, wenn sich der zum Schaden fu?hrende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen la?sst, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr hinweisen, also ein hinreichend konkreter Tatsachenbezug vorhanden ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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