Heft 06/2024 – Ab Seite 232

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BGB AT / SchuldR AT – §§ 199, 200, 320, 433 Abs. 1 S.1 BGB
Zur Verjährung des (synallagmatischen) Eigentumsverschaffungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 S.1 BGB
BGH (Urteil vom 15.03.2024 – V ZR 224/22)

Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 40/05, NJW 2006, 2773).

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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