1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung – ohne Bindung an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen bau-behördlichen Bescheid – zu beantworten.
2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 07/2013
Heft 07/2013 – Ab Seite 253
1,99 €
SchuldR BT – §§ 434, 444 BGB
Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel, arglistiges Verschweigen eines Mangels
BGH (Urteil vom 12.4.2013 – V ZR 266/11)
incl. 19% VAT