1. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 S.1 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte.
2. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 07/2013
Heft 07/2013 – Ab Seite 268
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SchuldR BT – § 833 S.1 BGB
Gefährdungshaftung des Tierhalters bei Reitunfall des unbefugten Reiters?
BGH (Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 13/12)
incl. 19% VAT