1. Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hindert eine Kostenerstattungsklage nicht.
2. Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 07/2013
Heft 07/2013 – Ab Seite 274
1,99 €
ProzessR – § 269 Abs. 3 S.3, Abs. 4 ZPO
Zum Verhältnis von § 269 Abs. 3 S.3 und Abs. 4 ZPO zu einer „Kostenerstattungsklage“
BGH (Urteil vom 18.04.2013 – III ZR 156/12)
incl. 19% VAT