Heft 07/2013 – Ab Seite 294

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Verwaltungsprozess- und Unionsrecht – §§ 124, 124a VwGO; Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV
Zur Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts bei Nichtzulassung der Berufung
VGH München (Beschluss vom 02.05.2013 – 11 ZB 11.3035)

1. Als Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV gilt auch der Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht ist demnach auch dann nicht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, wenn es im konkreten Fall die Berufung nicht zulässt.
2. Nicht-letztinstanzliche Gerichte sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nur in den Fällen zur Vorlage verpflichtet, in denen das nationale Gericht eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine sonstige Handlung eines Unionsorgans für ungültig erachtet und außer Anwendung lassen will.
3. Ergibt sich ohne Weiteres aus den Ausführungen des Erstgerichts, dass dieses sich mit dem auf das Unionsrecht bezogenen Vorbringen des Klägers ausführlich auseinandersetzt und im Einzelnen zutreffend begründet hat, dass die nationalen Vorschriften nicht gegen sekundäres Unionsrecht verstoßen, hat sich das Ermessen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht zur Vorlage verdichtet.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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