1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitstemperaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.
2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeit-raum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen.
3. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 07/2015 – Ab Seite 263
1,99 €
SchuldR AT/BT – §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 535 Abs. 1 S. 2 BGB
Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung
BGH (Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14)
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