Heft 07/2016 – Ab Seite 259

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SchuldR BT – § 444, 1.Var. BGB n.F., § 476 BGB a.F.
Arglistzurechnung bei einer Mehrheit von Verkäufern
BGH (Versäumnisurteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15)

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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