Heft 07/2018 – Ab Seite 258

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SchuldR AT / BT – §§ 249, 823 BGB
Zum Zurechnungszusammenhang bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos („Amoklauf“)
BGH (Urteil vom 17.04.2018 – VI ZR 237/17)

Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurechnung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufs-spezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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