Nr. 14.7 der Anlage zu § 60 Abs. 1 NBauO ist dahin zu verstehen, dass nicht notwendige Stellplätze nur dann genehmigungsfrei sind, wenn die Gesamtfläche der – notwendigen und nicht notwendigen – Stellplätze auf dem Grundstück 50 m² nicht überschreitet.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 07/2018
Heft 07/2018 – Ab Seite 291
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Baurecht – § 60 Abs. 1 NBauO
Grenze der Genehmigungsfreiheit von Stellplätzen
OVG Lüneburg (Beschluss vom 21.03.2018 – 1 LA 123/17)
incl. 19% VAT