1. Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art.
2. Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2019, Heft 07/2019
Heft 07/2019 – Ab Seite 262
1,99 €
SchuldR BT – § 627 BGB
Kündigung des Steuerberaters, der nur Buchführungstätigkeiten erbracht hat
BGH (Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18)
incl. 19% VAT