Heft 07/2019 – Ab Seite 277

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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 13, 27, 212, 223, 224, 225, 227 StGB
Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen
BGH (Beschluss vom 18.10.2018 – 3 StR 126/18)

1. Entscheidend für eine Täterschaft durch Unterlassen neben einem Aktivtäter ist, ob der Unterlassende einen eigenen Täterwillen aufweist oder ob er seinen Willen dem Willen des Aktivtäters nur unterordnet.
2. Ein wichtiges Indiz für diesen Täterwillen ist das Interesse an dem Taterfolg.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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