Heft 07/2020 – Ab Seite 255

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SchuldR AT/BT – §§ 398, 428, 432, 556 d, 556 g Abs. 1 S. 3; Abs. 2 S. 1; Abs. 3 S. 1 BGB; §§ 2 Abs. 2 S. 1, 4, 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RDG
Rechtsdienstleistung auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung bei Mietermehrheit
BGH (Urteil vom 27.05.2020- VIII ZR 45/19)

1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Von dem Begriff der Inkassodienstleistungen nach §§ 2 Abs. 2 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG sind auch solche Tätigkeiten erfasst, die auf eine umfangreiche außergerichtliche Rechtsbesorgung und – beratung gerichtet sind und letztlich auf einem unter Beteiligung eines Rechtsanwalts zu führenden Rechtsstreit hinauslaufen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
3. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB, wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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