1. Das Recht auf Vergessen als besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor den spezifischen Gefährdungen einer intransparenten, von den Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Sammlung und Verknüpfung personenbezogener Daten, nicht aber vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess.
2. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen, allerdings gewährleistet es nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 07/2020 – Ab Seite 285
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG
Keine Verletzung des APR durch im Internet verfügbaren alten Pressebericht
BVerfG (Beschluss vom 25.02.2020 – 1 BvR 1282/17)
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