1. Es stellt ein Kernelement der Versammlungsfreiheit dar, dem eigenen Anliegen durch physische Präsenz im öffentlichen Raum Wirkung zu verleihen und auf diese Weise eine Vielzahl anderer Menschen darauf aufmerksam zu machen. Deshalb kann ein Veranstalter nicht darauf verwiesen werden, seinem Anliegen nur in den digitalen Medien Geltung zu verschaffen.
2. Auch die Wahrung der infektionsschutzrechtlich gebotenen Sicherheitsabstände kann nicht zu einer Genehmigung beliebig großer Versammlungen führen, da diesen bereits aufgrund ihrer Dynamik, der ab einer gewissen Größe eingeschränkten Möglichkeit zur effektiven Durchsetzung bestehender Regelungen sowie ihrer Anziehungskraft für Außenstehende und der damit verbundenen Gefahr des unkontrollierten Hinzutretens weiterer Personen oder der Bildung von Gruppen Schaulustiger ein besonderes und über den Durchschnitt hinausgehendes infektionsschutzrechtliches Gefahrenpotential innewohnt.
3. Durch die Anzahl von 20 Teilnehmern ist der für Versammlungen bedeutende Aspekt räumlicher Präsenz im öffentlichen Raum hinreichend gewährleistet, ohne zugleich aufgrund der Größe und Unüberschaubarkeit der Versammlung die gesteigerte Gefahr unkontrolliert hinzutretender Teilnehmer oder die Bildung von Gruppen Schaulustiger zu begründen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 07/2020 – Ab Seite 290
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Allgemeines Verwaltungsrecht – § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für Versammlung in Zeiten des Corona-Virus
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