Heft 07/2022 – Ab Seite 290

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Verwaltungsrecht – § 28 Abs. 1 IfSG; § 56 Abs. 1 IfSG; § 65 Abs. 1 IfSG
„Keine Ansprüche aufgrund einer Betriebsschließung während der COVID-19-Pandemie“
BGH (Urteil vom 17.03.2022 – III ZR 79/21)

1. § 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewa?hren Ge- werbetreibenden, die im Rahmen der Beka?mpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtsto?rer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestu?tzte fla?chendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschra?nkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf Entscha?digung.
2. Mit den Verdienstausfallentscha?digungen nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG, dem Anspruch auf Impfschadenversorgung nach § 60 IfSG und der Entscha?digung fu?r Nichtsto?rer nach § 65 IfSG entha?lt der Zwo?lfte Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes punktuelle Anspruchsgrundlagen, denen das planma?- ßige Bestreben des Gesetzgebers zugrunde liegt, die Entscha?digungstatbe- sta?nde auf wenige Fa?lle zu begrenzen und Erweiterungen ausdru?cklich ins Gesetz aufzunehmen.
3. Entscha?digungsanspru?chen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht beziehungsweise aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im Zwo?lf- ten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entscha?digungsbestim- mungen – jedenfalls fu?r rechtma?ßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen – eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen.
(Leitsätze des Gerichts)

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