Heft 07/2023 – Ab Seite 258

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SchuldR AT – § 314 Abs. 1 BGB
Zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags wegen pandemiebedingter Schließung
BGH (Urteil vom 19.04.2023 – XII ZR 24/22)

Den SchuldnDie außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mit der Begründung, er könne wegen pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen das Fitnessstudio nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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