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Heft 07/2023 – Ab Seite 262

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SchuldR BT – § 488 Abs. 1 BGB
Zum Anspruch auf Zahlung von „Negativzinsen“ aus Schuldscheindarlehen aufgrund Zinsgleitklausel
BGH (Urteil vom 09.05.2023 – XI ZR 544/21)

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1. „Negativzinsen“ fallen nicht unter den für den Vertragstyp des Darlehnsvertrags maßgeblichen juristischen Zinsbegriff.

2. Im normativen Zusammenhang mit § 488 Abs. 1 BGB bedeutet dies, das dem Zins eine definitorische Untergrenze bei 0 % immanent ist, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung erfüllt. Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren.

(Leitsätze des Bearbeiters)